Seit Mai 2013 gibt es eine Neuregelung in § 31, 2 Personenstandsverordnung (PStV), die Eltern die Möglichkeit gibt, ihr Kind nach einer Fehlgeburt mit einem Gewicht von weniger als 500 g beim Standesamt dauerhaft dokumentieren zu lassen.
Das Standesamt stellt den Eltern eine Bescheinigung aus, in der das fehlgeborene Kind/die fehlgeborenen Kinder mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst werden. Diese Bescheinigung kann auch nachträglich erstellt werden, selbst wenn der Verlust bereits viele Jahre zurückliegt.
Auch als einzelner Elternteil kannst du dein Kind beim Standesamt melden.
Weitere Informationen zu diesem Thema findet ihr beim Bundesministerium für Familie, Sternenkinder-Dresden und der Initiative Regenbogen.
Am besten kündigst du dich vorher beim zuständigen Standesamt an, dann ist die Bescheinigung schon fertig und abholbereit, wenn du kommst.
Als Totgeburt gelten alle Kinder, die bei einer spontanen Geburt keine Lebenszeichen zeigen und mehr als 500 g wiegen. Für totgeborene Kinder stellt das zuständige Standesamt eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk »tot geboren« aus. Diese Geburtsurkunde wird beim Standesamt beantragt.
Die Geburt eures Kindes wird mit einer Geburtsurkunde beurkundet. Wenn euer Kind kurz nach der Geburt verstirbt, so wird eine Sterbeurkunde ausgestellt.
Die Beantragung der Sterbeurkunde wird oft bereits durch das Krankenhaus erledigt. Oder ihr gebt dem Bestatter eine elterliche Vollmacht, so dass er diesen Vorgang für euch erledigen kann.
Mutterschutz wird bei einer stillen Geburt/Totgeburt und Neugeborenentod gewährt. Bei einer Fehlgeburt unter 500 g besteht kein Anspruch. Allerdings gilt seit einer Gesetzesänderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), die im Januar 2018 in Kraft getreten ist, ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen, die ihr Kind nach der 12. SSW verloren haben.
Bei einer Totgeburt über 500 g oder einem Spätabbruch aus medizinischen Gründen besteht Anspruch auf vollen Mutterschutz:
Bei Neugeborenentod nach einer Frühgeburt verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf 12 Wochen.
Wenn die Mutter nach einer stillen Geburt oder dem Tod eines lebend geborenen Kindes auf eigenen Wunsch vor Ablauf des Mutterschutzes wieder arbeiten möchte, so kann sie dies mit einem ärztlichen Attest tun.
Weitere Informationen findet ihr auch bei Schwangerschaftsberatungsstellen. Adressen in Eurer Nähe gibt es bei familienplanung.de.
Nützliche Informationen zum Mutterschutzgesetz gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.